Hausordnung
Die Hausordnung der Grundschule Roskow basiert auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 07.07.2009
- Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GV) Vom 2. August 2007 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung vom 16.07.2009, Änderung am 22.08. 2011
- Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) vom 2. August 2007 zuletzt geändert durch Zweite VV vom 16.07.2009, Änderung am 26.06. 2012
- Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) vom 29.06.2010
Alle am Schulleben Beteiligten begegnen einander mit höflicher Rücksichtnahme, Ruhe und zuvorkommender Hilfsbereitschaft. Dies gilt auch für das Verhalten auf dem Schulweg.
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Unterrichtsstunden |
Pausenzeiten |
1. |
7.40 Uhr - 8.25 Uhr |
15 Minuten Frühstückspause |
2. |
8.40 Uhr - 9.25 Uhr |
15 Minuten Hofpause |
3. |
9.40 Uhr - 10.25 Uhr |
10 Minuten |
4. |
10.35 Uhr - 11.20 Uhr |
20 Minuten Mittagessen u. Hofpause |
5. |
11.40 Uhr - 12.25 Uhr |
5 Minuten |
6. |
12.30 Uhr - 13.15 Uhr |
10 Minuten |
7. |
13.25 Uhr - 14.10 Uhr |
5 Minuten |
8. |
14.15 Uhr - 15.00 Uhr |
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Der Schulweg soll so angetreten werden, dass die Schüler bis 7.30 Uhr in der Schule eintreffen. Sämtliche Wege innerhalb eines Schultages gelten als Schulwege und sind somit weitgehend selbstständig und diszipliniert zu bewältigen!
Die Klassenräume sind ab 07.15 Uhr geöffnet.
Hortkinder werden ab 6.00 Uhr im Frühhort beaufsichtigt und um 07.30 Uhr in die Klasse geschickt.
4.1. Jeder Schüler legt vor Stundenbeginn alle benötigten Arbeitsmittel ohne Aufforderung ordentlich und vollständig bereit.
4.2. Auf den Fluren und im Treppenhaus wird nicht gerannt, um Unfälle zu vermeiden.
4.3. Fenster dürfen nur im Beisein der Lehrkräfte geöffnet werden.
4.4. Bei schlechtem Wetter wird durch ein Abklingeln bekannt gegeben, dass die Schüler die Pause im Klassenzimmer verbringen.
Wird während der Hofpause abgeklingelt, gehen die Schüler ohne weitere Aufforderung in ihre Klassenräume.
4.5. Fremdes Eigentum wird geachtet und nicht eigenmächtig benutzt oder entwendet. Auf Ordnung und Sauberkeit ist in allen Räumen und auf dem gesamten Schulgelände zu achten. Nach der letzten Stunde werden alle Stühle hochgestellt, Tafeln gesäubert und Papier aufgelesen.
4.6. Aus Gründen der Unfallhaftung darf das Schulgrundstück nicht eigenmächtig verlassen werden, in Ausnahmefällen nur mit Genehmigung der Schule bzw. auf schriftlichen Antrag der Eltern.
4.7. Im Rahmen der Schülermitwirkung führen die Sechstklässler eine Schüleraufsicht. Den Anweisungen dieser Ordnungsschüler ist von allen Kindern Folge zu leisten.
4.8. Handys sind während des gesamten Schulbetriebes auszuschalten. Andere elektronische Geräte (z.B. MP3-Player, Gameboy) sind nicht gestattet. Tauschgeschäfte jeglicher Art werden nicht geduldet.
5.1. Um einer Gefährdung von Schülern vorzubeugen, ist es verboten:
- im Schulgebäude zu rennen
- Schneebälle zu werfen
- eigenmächtig Fenster zu öffnen
- Gegenstände aus dem Fenster hinauszuwerfen
- sich aus dem Fenster zu lehnen
- sich über Treppengeländer zu lehnen
- Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände
5.2. Es ist untersagt, in die Schule mitzubringen:
- Waffen jeglicher Art (Schuss-, Hieb-, Stich-, Stoßwaffen)
- waffenähnliche Gegenstände, einschließlich Nachbildungen von Waffen und waffenähnliche Spielzeuge
- andere gefährliche Gegenstände(Taschenmesser, Baseballschläger u. ä.)
- Munition jeder Art
- Feuerwerkskörper
- explosive oder entzündbare Stoffe und Chemikalien (z.B. Streichhölzer und Feuerzeuge)
Wird dagegen verstoßen, muss Schülern jeder o.g. Gegenstand unverzüglich, ggf. mit Hilfe der Polizei, abgenommen werden. Die Entscheidung über eine Strafanzeige trifft die Schulleiterin. Die Möglichkeit zur Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch die Schule bleibt bestehen.
5.3. Bei allgemeiner Gefahr (z. B. Feuer, Rauchbildung und dgl.) ist sofort der nächste Lehrer bzw. die Schulleitung zu verständigen, damit von diesen ggf. der Feueralarm ausgelöst wird.
Die Aufforderung zum Räumen des Schulgebäudes erfolgt durch Klingelalarm. Die Schüler begeben sich unter Leitung eines Lehrers geordnet zum Sammelplatz, ohne die Schulmappe und Bekleidung aus der Garderobe mitzunehmen. Der Fachlehrer nimmt das Klassenbuch mit. Fenster und Türen sind zu schließen.
5.4. Die Evakuierung erfolgt nach einem Plan, der in der Schule aushängt.
5.5. Bei extremen Witterungsverhältnissen werden alle Schüler solange beaufsichtigt, bis ein sicherer Heimweg gewährleistet werden kann.
6.1. Das Brandenburgische Schulgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Schüler. Verhaltensweisen, die andere stören oder den Unterrichtsablauf beeinträchtigen, sind verboten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
6.2 Die Schulmappe ist täglich zu packen. Dabei sind verbrauchte Arbeitsmittel umgehend zu ersetzen, damit der Unterricht nicht durch Ausborgen gestört wird.
6.3 Hausaufgaben und Lernzeitaufgaben sind stets gewissenhaft anzufertigen.
6.4 Aus hygienischen Gründen ist die Sporttasche wöchentlich mit nach Hause zu nehmen.
6.5 Wenn der Lehrer nach Unterrichtsbeginn nicht in der Klasse ist, sagt der Klassensprecher oder dessen Vertreter im Sekretariat Bescheid.
6.6. Pflicht eines jeden Schülers ist es, auf Sauberkeit und Ordnung in den Räumen zu achten. Der Ordnungs- und Tafeldienst kontrolliert regelmäßig und wischt die Tafel ab.
Abfall und Papier im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen.
Sachschäden sind sofort im Sekretariat zu melden. Bei vorsätzlicher Beschädigung von Schuleigentum, insbesondere auch von ausgeliehenen Schulbüchern, werden die Erziehungsberechtigten im Rahmen bestehender Bestimmungen regresspflichtig gemacht.
Fundsachen sind im Sekretariat oder beim Klassenleiter abzugeben. Wertsachen sind nicht in die Schule mitzubringen, da für diese keine Haftung erfolgt.
10.1. Besucher melden sich im Sekretariat der Schule.
10.2. Ein Gespräch der Eltern mit der Klassen- oder Fachlehrkraft ist in der Regel nur nach vorheriger Absprache möglich.
10.3. Ein Unterrichtsbesuch/Hospitation bedarf einer rechtzeitigen Anmeldung und Genehmigung durch die Schulleitung.
11.1. Die Eltern informieren die Schule am ersten Tag des Fernbleibens ihres Kindes bis 7.40 Uhr.
11.2. Die Eltern dürfen das Fernbleiben ihres Kindes für 2 Tage ohne ärztliches Attest entschuldigen. Ab dem 3. Tag ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht kann bis zu 3 Tagen durch den Klassenleiter erfolgen. Dazu müssen die Eltern einen formlosen Antrag stellen. Für eine über 3 Tage hinausgehende Freistellung muss ein schriftlicher Antrag bei der Schulleitung gestellt werden.
Verstöße gegen die Hausordnung bzw. schulinterne Beschlüsse zur Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes werden mit geeigneten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet.
Gültig mit Beschluss der Schulkonferenz vom 12. Oktober 2017